Urteil: Hülle und Clipse sind Teil der Füllmenge
Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören. Geklagt hatte ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Wurstwarenhersteller. Dieser wandte sich an das Gericht, weil der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW zwei Füllmengenkontrollen fertigverpackter Leberwürste in nicht essbarer Wursthülle beanstandete. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungen angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehöre.
Urteil bezieht sich auf alte EWG-Richtlinie
Das Oberverwaltungsgericht entschied nun, dass nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen sei, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte. „Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts“, so das Gericht. Mit der LMIV habe der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen.
Text: Axel Stefan Sonntag