Schulungspflicht für Kraftfahrer kann auch Handwerksbetriebe treffen

Brüssel. Für Fleischerbetriebe, die Waren oder Rohstoffe in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren, gilt eine neue Regelung: Ab dem 10. September muss jeder gewerblich eingesetzte Lkw-Fahrer, der seinen hierfür gültigen Führerschein vor September 2009 gemacht hat, eine Weiterbildung nachweisen. Das schreibt das neue EU-weite Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vor. Eine solche Qualifikationsmaßnahme wird zum Beispiel von Fahrschulen, Tüv oder Dekra angeboten und kostet etwa 600 Euro. Als gewerblich gilt jede Fahrt, die nicht privaten Zwecken dient. Für Handwerker, auch für Fleischer und Bäcker, gibt es Ausnahmeregelungen. So stellt etwa die Auslieferung von selbst hergestellten Waren oder Frischfleisch an Kunden kein Problem dar. Wird jedoch überwiegend Handelsware transportiert, etwa von der Genossenschaft her, greift die Befreiung nicht. Zudem darf das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des betreffenden Mitarbeiters darstellen. Der Fleischerverband Nordrhein-Westfalen empfiehlt: Betriebsinhaber sollten Mitarbeitern, die nebenbei selbst hergestellte Waren ausfahren, namentlich bescheinigen, dass sie das Fahren nur als Nebentätigkeit ausführen.

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