Lebensmittelinformations-Verordnung – Pflicht zur Allergenkennzeichnung

Berlin. Ab dem 13. Dezember 2014 hat die neue Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Gültigkeit. Sie bringt neue Vorschriften für die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln mit sich und stellt Hersteller und Handel vor neue Herausforderungen. Dabei regelt die LMIV insbesondere die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel. Mit einer Ausnahme: Ab dem 13. Dezember 2014 müssen auch bei loser Ware die Allergene angegeben werden. Bislang gibt es dafür allerdings noch keine gültigen Regelungen, ein Entwurf ist in Vorbereitung. Für Fleischerfachgeschäfte gilt, so Rechtsanwalt Thomas Trettwer vom Deutschen Fleischer-Verband: „Das Verkaufsgespräch wird nach wie vor wichtig bleiben. Schriftliche Unterlagen werden aber auf jeden Fall erforderlich sein.“ Der DFV sehe sich hier mit dem sogenannten Weißen Ordner gut vorbereitet. Ab dem 1. April 2015 ist die Herkunft von verpacktem Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch anzugeben, ab Dezember 2016 zudem die Nährwerte. „Kleine Mengen“ sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, so Trettwer. Was darunter genau zu verstehen ist, muss allerdings noch definiert werden.

Zudem müssen ab dem 1. April 2015 bei verpacktem Fleisch der Ort der Aufzucht, der Schlachtort und eine Partienummer angegeben werden. Auf lose Ware trifft diese Kennzeichnungspflicht derzeit nicht zu. In bestimmten Fällen seien jedoch auch Fleischer betroffen, so Trettwer. Für diese Betriebe stelle der DFV gesonderte Informationen zur Verfügung. Für die Mitgliedsbetriebe erstellt der DFV eine Praxishilfe, die die wesentlichen Kennzeichnungselemente erklärt und anschaulich darstellt. Ein zweitägiges Seminar im Oktober geht intensiv auf das Thema Kennzeichnung ein. Zudem stehen der DFV und die Landesinnungsverbände als Ansprechpartner für die Betriebe zur Verfügung.

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