Abmahngefahren minimieren – so geht’s

Wer mit einem neuen oder überarbeiteten Logo in die Öffentlichkeit geht, läuft Gefahr, wegen Ähnlichkeiten oder Verwechslungen mit bestehenden Signets abgemahnt zu werden. Wir sagen, worauf zu achten ist.

Christine Kluge ist Marketingberaterin der Handwerkskammer Südwestfalen. Sie weiß um die grundsätzliche Gefahr einer Abmahnung, wenn es um ein Logo oder auch um anderes sogenanntes „geistiges Eigentum“ geht. „Grundsätzlich bestehen diese Risiken immer“, sagt sie. Deshalb rät sie dazu, bei der Logo-Entwicklung die Hilfe einer bekannten, renommierten Agentur in Anspruch zu nehmen. „Dann ist diese Gefahr natürlich ungleich geringer.“ Wer jedoch wirklich sicher gehen wolle, ob das Logo nicht doch möglicherweise Rechte Dritter verletze, sollte es zusätzlich von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, der sich auf Markenrecht spezialisiert hat. „Im Vorfeld kann aber auch schon eine sorgfältige Markenrecherche helfen, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.“

Marke sorgfältig prüfen

Eine kostenfreie Markenrecherche kann man selbst beim Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes vornehmen (www.dpma.de). Unterstützung bieten auch die Technologieberater der Handwerkskammern. „Wer ganz sicher gehen will, beauftragt einen Patentanwalt, der die eigene Marke zum Eintrag bringt“, empfiehlt Kluge.

Auch die IHK München und Oberbayern appelliert, sich mit dem sensiblen Thema der Verwechslungsgefahr von Logos auseinanderzusetzen. Ein solches Risiko liegt laut IHK vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Identische oder ähnliche Zeichen: Das ältere und das jüngere Zeichen (Name oder Bildlogo) sind identisch oder ähnlich. Wichtig: Groß-/Kleinbuchstaben, Satzzeichen, Bindestriche, Leerzeichen etc. sind unerheblich.
  • Identische oder ähnliche Produkte: Beide Zeichen sind für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) geschützt oder werden dafür genutzt. Als ähnlich gelten Produkte, wenn sich die angesprochenen Kundenkreise, die Hersteller/Anbieter oder die Vertriebswege überschneiden können.
  • Dadurch bedingte Verwechslungsgefahr: Durch diese Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Produkte können beide Zeichen miteinander nach ihrem Gesamteindruck verwechselt werden.

Weiterhin appelliert die IHK München und Oberbayern, bei der Nutzung vermeintlicher Gattungsbegriffe wie „Tesa“, „Flip-Flop“ oder „Inbus“ vorsichtig zu sein. Viele Produktbezeichnungen, die sich in unserer Alltagssprache eingebürgert haben, sind in Wahrheit eingetragene Marken. „Trotz Ihrer Bekanntheit gehen die Rechteinhaber immer wieder erfolgreich gegen unerlaubte Benutzungen ihrer Kennzeichen vor, wodurch der Markenschutz bis heute aufrecht erhalten wurde“, heißt es von der Kammer.

Detailinfos der IHK München und Oberbayern:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Markenrecht-Designrecht/Namen-und-Logos-sch%C3%BCtzen/

Redaktion: Axel Stefan Sonntag

Bildnachweis: Lubo Ivanko/AdobeStock

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