Bundesarbeitsgericht: Urteil zum Thema Krankschreibung

ErfurtKündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Im konkreten, vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, argumentierte die Klägerin, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer „substantiiert“ darlegen und beweisen müsse, arbeitsunfähig zu sein. „Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen“, wie das Gericht mitteilte. Beanstandet wurde, dass die Klägerin im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit, auch nach Hinweis des Senats, „nicht hinreichend konkret“ nachgekommen sei. Das Gericht wies die Klage deshalb ab.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21).

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